Allgemeine Verkaufsbedingungen
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I. Allgemeines - Geltungsbereich
- Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich, und zwar für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Entgegenstehende oder von unseren Vertragsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir auch bei Kenntnis unsererseits nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführen.
- Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 I BGB.
- Alle Vereinbarungen zwischen uns und unserem Vertragspartner sind im Rahmen dieses Vertrages schriftlich niedergelegt.
II. Angebot - Vertragsschluss
- Mit der Bestellung einer Ware erklärt unser Vertragspartner verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Ist die Bestellung als Angebot nach § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Vertragspartner anzunehmen.
- Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Farbe, Form und/oder Gewicht bleiben vorbehalten, sofern sie für den Vertragspartner zumutbar sind.
- Die Beschaffenheit der Ware ergibt sich grundsätzlich nur aus der Produktbe-schreibung im Rahmen dieses Vertrages. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbeaussagen stellen dagegen keine Beschaffenheitsvereinbarungen dar. Soweit nicht ausdrücklich anderes geregelt ist, erhält unser Vertragspartner keine Garantien im Rechtssinne, eventuelle Herstellergarantien von Zulieferern bleiben hiervon unberührt. Hinweise auf DIN-Vorschriften etc. beinhalten keine Garantie
- Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und mangelfreier Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Das gilt allerdings nur für den Fall, dass wir mit unserem Zulieferer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben und wir die nicht rechtzeitige Belieferung bzw. die nicht mangelfreie Selbstbelieferung nicht zu vertreten haben. Der Vertragspartner wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unseres Zulieferers umgehend informiert. Eine eventuell bereits erbrachte Gegenleistung wird bei Rücktritt unverzüglich erstattet.
- Die Zurverfügungstellung von Mustern an Unternehmer erfolgt grundsätzlich gegen Berechnung. Mustersendungen dienen nur der Beschaffenheitsvereinbarung.
- Bestellt ein Vertragspartner Ware auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung baldmöglichst bestätigen. Eine derartige Zugangsbestätigung stellt jedoch noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann allerdings mit einer Annahmeerklärung verbunden werden. Bei Bestellung auf elektronischem Wege wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem Vertragspartner auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB´s per E-Mail zugesandt.
III. Vergütung - Zahlungsbedingungen
- Der angebotene Preis ist bindend. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in Rechnung gestellt und gesondert ausgewiesen.
- Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
- Sofern Abweichendes nicht vereinbart ist, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Ein Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
Bezüglich der Folgen des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Regelungen. - Zur Aufrechnung mit Gegenforderungen ist unser Vertragspartner nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden, unbestritten sind oder von uns anerkannt wurden.
- Ein Zurückbehaltungsrecht kann unser Vertragspartner nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch aus gleichem Vertragsverhältnis resultiert. Die Rechte aus § 320 BGB (Einrede des nicht erfüllten Vertrages) bleiben unberührt.
IV. Lieferzeit
- Liefertermin und Fristen sind nur im Falle ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung verbindlich, ansonsten handelt es sich grundsätzlich um Circa-Angaben. Lieferfristen beginnen frühestens mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor Klärung aller technischen und kaufmännischen Fragen.
- Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrungen, behördliche Anordnungen etc., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten - haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Derartige Umstände berechtigen uns, die Lieferung für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten, teils ganz oder teilweise, vom Vertrag zurückzutreten.
Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist unser Vertragspartner nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann unser Vertragspartner hieraus keine Schadensersatzan-sprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns allerdings nur berufen, wenn wir sie unserem Vertragspartner umgehend mitteilen. - Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung mit Zukaufteilen bleibt vorbehalten.
- Die vereinbarte Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.
- Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch unseren Vertragspartner voraus. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
- Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen vorbehaltlich weitergehender Rechte.
- Sofern die Voraussetzungen des vorstehenden Absatzes (Ziffer 6) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf unseren Vertragspartner über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten.
- Lieferverzug setzt, soweit nicht Abweichendes vereinbart ist (z.B. Fixgeschäft) auf Seiten unseres Vertragspartners das Setzen einer angemessenen Nachfrist voraus.
- Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zu Grunde liegende Vertrag ein Fixgeschäft darstellt. In gleicher Weise haften wir als Folge eines von uns zu vertretenen Lieferverzuges, wenn unser Vertragspartner berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung im Fortfall geraten ist.
- Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, wobei ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen uns zuzurechnen ist.
Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenen vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. - Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit ein von uns zu vertretener Lieferverzug auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. Eine Schadensersatzhaftung ist aber auch dann auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Im Übrigen haften wir im Falle des Lieferverzugs für jede vollendete Woche des Verzugs im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, max. jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes.
- Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte unseres Vertragspartners bleiben unberührt.
- Schulden wir gegenüber Unternehmern Lieferung auf Abruf, sind Abrufe innerhalb von spätestens 6 Monaten nach Auftragsbestätigung vorzunehmen, sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist. Wir sind berechtigt, auch ohne Abruf unserem Vertragspartner nach Verstreichen der vorstehenden, ggf. abweichend vereinbarten Abrufzeit zu liefern und unsere Forderung geltend zu machen. Der Vertragspartner ist dann zur Abnahme und Vergütung verpflichtet.
- Wir sind zu Teillieferungen jederzeit berechtigt.
V. Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen vor. Wir behalten uns auch das Eigentum vor bis zum Eingang aller Zahlungen aus einem gegebenenfalls bestehenden Kontokorrentverhältnis mit unserem Vertragspartner. Der Vorbehalt bezieht sich dann auch auf den anerkannten Saldo.
- Bei vertragswidrigem Verhalten unseres Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, unser Eigentum zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir würden dies ausdrücklich schriftlich erklären. In der Pfändung unseres Eigentums durch uns liegt hingegen stets ein Rücktritt vom Vertrag. Nach Rücknahme unseres Eigentums sind wir zu dessen Verwertung berechtigt, der Veräußerungserlös ist auf die Verbindlichkeiten unseres Vertragspartners - abzüglich angemessener Verwertungs-kosten - anzurechnen.
- Unser Vertragspartner ist verpflichtet, unser Eigentum pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, auf eigene Kosten unser Eigentum gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zum Nennwert zu versichern. Ggf. erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten hat er auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
- Unser Vertragspartner ist berechtigt, über unser Eigentum im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen. Er tritt uns jedoch schon jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob unser Eigentum ohne oder nach Verarbeitung weiter übertragen wird. Unser Vertragspartner bleibt zur Einziehung der Forderungen auch nach Abtretung ermächtigt, solange wir nicht der Einziehung widersprechen. Unser Recht, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange unser Vertragspartner nicht in Zahlungsverzug gerät. Bei Zahlungs- und/oder Geschäftseinstellung, sowie in Fällen der Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, sind wir ebenfalls zur Einziehung berechtigt.
Sind wir nach dem vorstehend ausgeführten berechtigt, Forderungen selbst einzuziehen, so können wir verlangen, dass uns unser Vertragspartner die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt und alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen uns aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Das Recht unsererseits, die Abtretung in derartigen Fällen selbst aufzudecken und die Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt. - Die Be- und Verarbeitung der Ware durch unseren Vertragspartner erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Wird unser Eigentum mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Sache zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für solche durch Verarbeitung entstehende Sachen gilt das Gleiche, wie für unter Vorbehalt stehendes Eigentum unsererseits.
- Wird unser Eigentum mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Sache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt eine Vermischung der Gestalt, dass die Sache unseres Vertragspartners als Hauptsache anzusehen sein sollte, so gilt als vereinbart, dass unser Vertragspartner uns anteilig Miteigentum überträgt. Unser Vertragspartner verwahrt das uns entstehende Alleineigentum und/oder Miteigentum für uns.
- Unser Vertragspartner tritt uns auch solche Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung unseres Eigentums mit einem Grundstück Dritten gegenüber erwachsen.
- Unser Vertragspartner ist verpflichtet, uns bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir unsere Rechte wahren können, insbesondere gemäß § 771 ZPO Klage erheben können. Unser Vertragspartner haftet für die uns entstehenden Ausfälle für den Fall, dass Dritte nicht in der Lage sind, uns die gerichtlichen und/oder außergerichtlichen Kosten unserer Rechtswahrung (z. B. Klage nach § 771 ZPO) zu erstatten.
VI. Gefahrübergang, Verpackungskosten
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
- Gefahrübergang tritt ein mit der Übergabe; beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten natürlichen oder juristischen Personen.
Der Übergabe steht es gleich, wenn unser Vertragspartner in Annahmeverzug gerät. - Transport- und alle sonstigen Verpackungen werden nicht zurückgenommen. Unser Vertragspartner ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen gemäß den Vorgaben der Verpackungsordnung auf eigene Kosten Sorge zu tragen.
- Soweit unser Vertragspartner es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken. Die dadurch anfallenden Kosten trägt unser Vertragspartner.
VII. Mängelhaftung
- Bei Mängeln sind wir berechtigt, das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung selbst auszuüben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Nacherfüllung fehl schlägt, durch uns verweigert oder sie für unseren Vertragspartner unzumutbar ist. Ein Fehlschlagen nach Erfüllung ist in jedem Falle frühestens nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Unserem Vertragspartner stehen dann die gesetzlichen Rechte zu.
- Mängelansprüche unseres Vertragspartners setzen die Einhaltung des § 377 HGB im Hinblick auf Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten voraus.
- Werden Verlegeanweisungen etc. von unserem Vertragspartner nicht befolgt, Änderungen am Vertragsgegenstand vorgenommen oder Verarbeitungsmaterialien (z.B. Primer) verwendet die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängel, wenn unser Vertragspartner eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
- Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen einschließlich Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort, als dem Erfüllungsort verbracht wurden.
- Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen seitens unseres Vertragspartners haften wir im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung basieren. Wobei uns entsprechendes Fehlverhalten von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zugerechnet wird. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Verletzen wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, wobei auch insoweit unsere Ersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist. Gleiches gilt, wenn unserem Vertragspartner Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht.
- Unberührt bleibt unsere Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Gleiches gilt für zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Soweit vorstehend nichts Abweichendes geregelt ist, ist unsere Haftung ausgeschlossen. Eine Haftung für normale Abnutzung wird ausgeschlossen.
- Unsere Haftung für Schäden, die durch unsere Lieferung an Rechtsgütern unseres Vertragspartners (z. B. Schäden an anderen Sachen) entstehen, ist ausgeschlossen. Diese Regelung bezieht sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Für eine Verzugshaftung gelten die vorstehenden Regelung unter IV (Lieferzeit).
- Kann unser Vertragspartner nach den vorstehenden Regelungen statt Leistung Schadensersatz verlangen, hat sich unser Vertragspartner innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung unsererseits zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurück tritt, oder auf der Lieferung besteht.
- Die Verjährungsfrist im Rahmen der vorstehenden Mängelhaftung beträgt 12 Monate, gerechnet ab dem Gefahrübergang, sofern nicht die gesetzlichen Verjährungsfristen der § 438 I 2 bzw. § 634 a I 2 BGB eingreift. Im Übrigen bleiben die Verjährungsfristen im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478 f. BGB unberührt.
VIII. Gesamthaftung
- Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in der vorstehenden Regelung in Ziffer VII. vorgesehen ist, ist ausgeschlossen ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend zu machenden Anspruches. Dies gilt insbesondere für Ersatzansprüche auf Schaden wegen Verschulden bei Vertragsschluss oder sonstigen Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche bei Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.
- Soweit uns gegenüber eine Schadensersatzhaftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf eine persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
IX. Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Regelungen des UN-Kaufrechts (CISG - Wiener Abkommen von 1980) finden keine Anwendung.
- Gerichtsstand ist bei Kaufleuten unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, unsere Vertragspartner auch an seinem Gerichtssitz zu verklagen.
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
- Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die ganz oder zum Teil unwirksame Regelung soll durch eine solche Regelung ersetzt werden, die dem Sinn der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
- Wir weisen darauf hin, dass bei Auftragsbearbeitung personenbezogene Daten im Rahmen des § 33 des Datenschutzgesetzes (BDSG) gespeichert werden können.
